Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 69

§ 69 – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. Dezembers des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen: für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und normal normal für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird. normal normal normal arabic Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gemäß Satz 1 zu ändern. Dabei ersetzt das Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorläufige Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung bestimmt den aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni jedes Jahres.
  • Diese Bestimmung erfolgt durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Bis zum 31. Dezember jedes Jahres werden Durchschnittsentgelte für das vergangene und das folgende Kalenderjahr festgelegt.
  • Das Durchschnittsentgelt für das vergangene Jahr wird auf volle Euro gerundet und basiert auf der Veränderung der Bruttolöhne.
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das folgende Jahr wird ebenfalls auf volle Euro gerundet und berücksichtigt eine doppelte Veränderung der Bruttolöhne.